Freitag 14. Januar 2011 von Wolfgang

Foto: Bundesministerium der Finanzen
Wer Steuern hinterzieht, handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen. So funktioniert das Prinzip der strafbefreienden Selbstanzeige.
Doch werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung die Regeln für das Besinnen neu bestimmt.
So soll künftig Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann eintreten, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit werden Steuerhinterzieher, die sich bisher nur „scheibchenweise“ je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr mit Straffreiheit belohnt.
Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, ab dem…
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Dienstag 8. Juni 2010 von Wolfgang

In einem Fall der Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen hatte das Landgericht München II den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von…
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Selbstanzeige,
Steuerhinterziehung,
BGH-Urteil
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Donnerstag 27. Mai 2010 von Wolfgang

Strafbefreiende Wirkung kann auch wieder entfallen
„Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei“ – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wie sie in § 371 der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.
Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen, so die Oberfinanzdirektion Koblenz. Der Straftäter der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Mit Sorge betrachten…
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