Mittwoch 7. Juli 2010 von Wolfgang

Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut, profitiert vom Pflegezeitgesetz, denn seit Juli 2008 haben Berufstätige Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. Hier die wichtigsten Fakten zur so genannten Pflegezeit.
Im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit können die nächsten Angehörigen gepflegt werden, wenn diese pflegebedürftig sind. Das sind Ehegatten, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nicht jedoch Onkel oder Tante. Als pflegebedürftig gilt, wer von der Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst zumindest in die Pflegestufe I eingruppiert worden ist, also im erheblichem Maße Hilfe z.B. bei der Ernährung, der Körperpflege oder Mobilität für mindestens sechs Monate braucht. Ist der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt worden, kann gegen den Einstufungsbescheid der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Eine bis zu sechsmonatige Auszeit vom Beruf zur Pflege ist allerdings nur in Unternehmen möglich, die …
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Pflegezeitgesetz,
Pflegezeit
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Mittwoch 15. April 2009 von Wolfgang
Arbeitnehmer können sich bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig freistellen lassen, um nahestehende Angehörige zu pflegen. ARAG Experten erläutern, wie das Mitte 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege erleichtern soll.
• Grundsätzlich hat jeder das Recht nahe Angehörige zu pflegen. Zu dieser Personengruppe zählen insbesondere Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
• Bei einer plötzlich auftretenden Situation, die der Fürsorge für nahe Angehörige bedarf, können Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freinehmen, um die Pflege zu übernehmen und weitere längerfristige Lösungen zu organisieren. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Beschäftigte sind nur verpflichtet, dem Arbeitgeber die Dauer des Fernbleibens zu melden. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, von seinem Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung zu verlangen.
• Ist eine längere Pflegezeit nötig, haben Beschäftigte sogar einen Anspruch darauf, sich…
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Pflegezeitgesetz
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