Job-Pause für Pflegezeit
Mittwoch 7. Juli 2010 von Wolfgang

Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut, profitiert vom Pflegezeitgesetz, denn seit Juli 2008 haben Berufstätige Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. Hier die wichtigsten Fakten zur so genannten Pflegezeit.
Im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit können die nächsten Angehörigen gepflegt werden, wenn diese pflegebedürftig sind. Das sind Ehegatten, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nicht jedoch Onkel oder Tante. Als pflegebedürftig gilt, wer von der Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst zumindest in die Pflegestufe I eingruppiert worden ist, also im erheblichem Maße Hilfe z.B. bei der Ernährung, der Körperpflege oder Mobilität für mindestens sechs Monate braucht. Ist der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt worden, kann gegen den Einstufungsbescheid der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Eine bis zu sechsmonatige Auszeit vom Beruf zur Pflege ist allerdings nur in Unternehmen möglich, die …
Tags:Pflegezeitgesetz, PflegezeitKategorie: Recht | Keine Kommentare »













