Finanzratgeber Kirch

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Vorsicht bei Kaffefahrten

Donnerstag 19. August 2010 von Wolfgang

recht

Das Angebot klingt verlockend: ein toller Gewinn mit Einladung zur Abholung, eine Ausflugsfahrt samt Verpflegung zum unschlagbar niedrigen Preis. So oder ähnlich werben die Veranstalter auf den bunten Einwurfzetteln für ihre Kaffeefahrten. Die meist in einem solchen Paket enthaltene Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung wird in den Angeboten nur am Rande erwähnt. Doch Vorsicht! Hier soll meist zweitklassige Ware zu überhöhten Preisen an den Mann gebracht werden. ARAG Experten sagen im Finanzratgeber Kirch, welche Rechte Teilnehmern einer solchen Fahrt zustehen und wie sie sich gegen die oft unlauteren Geschäftspraktiken der Anbieter wehren können.

Rechtlich eine Pauschalreise
Die Busreise mit Mahlzeit und anschließender Verkaufsveranstaltung stellt meist eine Pauschalreise im…

Sinne des Reiserechts dar. Damit kann auf die reiserechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen und eine Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung vom Anbieter daher nicht erzwungen werden. Hält der Veranstalter seine im Vorfeld abgegebenen Leistungsversprechen nicht ein, so kann ein Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangt werden. Oft wird sich dies aber vor dem Hintergrund des recht günstigen Reisepreises wirtschaftlich kaum rentieren.

Widerrufsrecht im In- und Ausland
Wer Waren auf einer Kaffeefahrt erwirbt und den Kauf später bereut, kann den Kaufvertrag binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen. Gründe für den Rücktritt vom Vertrag müssen nicht genannt werden. Die Veranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, Käufer über ihr Widerrufsrecht schriftlich zu belehren. Wird über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss belehrt, so beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat. Doch aufgepasst: Kostet die Ware weniger als 40 Euro und wird auch sofort bezahlt und mitgenommen, so ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Findet eine Kaffeefahrt ins Ausland statt, so ist zu berücksichtigen, dass für den Kauf damit auch prinzipiell das ausländische Recht Anwendung findet. Ein möglicher Widerruf gegen den Kauf beurteilt sich dann ausschließlich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Dies soll aber für den Fall nicht gelten, wenn der Verkäufer den Verbraucher bereits in Deutschland zu der Reise ins Ausland animiert hat, um ihn dort zum Kauf zu bewegen oder wenn der Verbraucher eine Pauschalreise ins Ausland gebucht hat und der deutsche Reiseveranstalter im Urlaubsland die Teilnahme an der Verkaufsfahrt selbst organisiert hat. In diesen Fällen bleibt auch ein im Ausland geschlossener Vertrag nach deutschem Recht widerrufbar.

Unwirksamer Kaufvertrag
Beim Verkauf von „Wundermitteln“ etwa gegen Krebs oder Rheuma kann der Vertrag zudem unwirksam sein. Wer bei Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken unter Hinweis auf deren heilende Wirkung verkauft, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Käufer muss allerdings im Streitfall die Werbeaussagen des Verkäufers nachweisen können.

Gewinne Auch versprochene Gewinne können nach § 661a BGB eingefordert und rechtlich geltend gemacht werden. Wird nämlich der Eindruck eines tatsächlichen Gewinns erweckt, so muss der versprochene Gewinn auch geleistet werden. Aber auch hier gilt: Da es sich bei den versprochenen Leistungen in den meisten Fällen um Ramschprodukte handelt, dürfte sich der Aufwand meistens nicht lohnen. Zudem kann sich der Veranstalter im Einzelfall strafbar nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) machen. Dies wird angenommen, wenn Verbraucher in größeren Anzahlen mit bewusst unwahren und irreführenden Versprechen angelockt werden und so der Eindruck erweckt wird, sie würden besondere Vorteile erlangen.

Wer sich von diesen Informationen nicht abschrecken lässt und dennoch an einer solchen Fahrt teilnehmen möchte, der sollte folgende Verhaltensregeln beherzigen:

• Lassen Sie sich im Rahmen der Verkaufsveranstaltung nicht zu einem Vertragsschluss drängen.

• Sollten Sie einen Vertrag geschlossen haben, lassen Sie sich eine Kopie aushändigen und prüfen Sie genau die Angaben zum Namen und Sitz des Verkäufers. Vorsicht bei reinen Postfachangaben!

• Zahlen Sie gekaufte Ware nicht bar an. Bei einem späteren Widerruf des Vertrages muss in der Regel auf Rückzahlung der Anzahlung geklagt werden. In den wenigsten Fällen wird der Betrag freiwillig vom Veranstalter erstattet. (wk/ARAG)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 19. August 2010 um 12:11 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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