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Job-Pause für Pflegezeit

Mittwoch 7. Juli 2010 von Wolfgang

recht

Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut, profitiert vom Pflegezeitgesetz, denn seit Juli 2008 haben Berufstätige Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. Hier die wichtigsten Fakten zur so genannten Pflegezeit.

Im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit können die nächsten Angehörigen gepflegt werden, wenn diese pflegebedürftig sind. Das sind Ehegatten, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nicht jedoch Onkel oder Tante. Als pflegebedürftig gilt, wer von der Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst zumindest in die Pflegestufe I eingruppiert worden ist, also im erheblichem Maße Hilfe z.B. bei der Ernährung, der Körperpflege oder Mobilität für mindestens sechs Monate braucht. Ist der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt worden, kann gegen den Einstufungsbescheid der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.

Eine bis zu sechsmonatige Auszeit vom Beruf zur Pflege ist allerdings nur in Unternehmen möglich, die …

regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann von der Pflegeversicherung übernommen, aber kein Gehalt. Der Beschäftigte kann auch nur eine teilweise Freistellung verlangen. Dann muss er mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, in welchem Umfang die Arbeitszeit gekürzt und wie die Zeit verteilt werden soll. Die Teilfreistellung darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn im Schichtsystem gearbeitet wird und die gewünschte Teilzeittätigkeit dazu führen würde, dass der Arbeitgeber sein Schichtsystem umstellen müsste.

Der Beschäftige muss die Pflegezeit seinem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange und in welchem Umfang er die Auszeit nehmen möchte. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nicht verweigern. Bei einer akuten Pflegesituation können sich Arbeitnehmer zudem sofort bis zu zehn Tage unbezahlt freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder dessen Versorgung sicherzustellen. Bei einer solchen plötzlich auftretenden Pflegesituation ist es laut ARAG Experten auch egal wie groß der Betrieb ist; der Arbeitgeber kann diese Pflegezeit nicht verweigern.

Damit die Beschäftigten (darunter fallen auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa Heimarbeiter) keine Angst um ihre Arbeitsplätze haben müssen, genießen sie während ihrer Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit grds. weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung jedoch von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.
(wk/ARAG)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 7. Juli 2010 um 10:52 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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