Sinn oder Unsinn von Reiserücktrittskostenversicherungen
Dienstag 29. Juni 2010 von Wolfgang
Verbraucherzentrale rät zu einem Blick in die Versicherungsbedingungen
Meist wird eine Reise langfristig geplant und vorbereitet. Was aber ist, wenn die Reise nicht angetreten werden kann? Es gibt viele Gründe, die es plötzlich unmöglich oder unzumutbar machen, eine Reise anzutreten. Eine schwere unvorhersehbare Erkrankung, Unfall oder Tod, auch von Familienangehörigen, Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Schwangerschaft – das sind nur einige Gründe, die das Leben für einen Reisewilligen bereit halten kann.
Jeder Verbraucher hat das Recht, vor Reisebeginn – aus welchen Gründen auch immer – vom bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Damit verliert der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch eine…
angemessene Entschädigung verlangen. Zur Berechnung dieser Entschädigung greifen die Reiseveranstalter regelmäßig auf so genannte Stornopauschalen zurück, die in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktritts festgelegt werden. Je näher der Reisetermin ansteht, umso höher sind die Stornokosten.
Insoweit kann der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, denn diese kann bei Vorlage der in den Versicherungsbedingungen genannten und damit vertraglich festgelegten Fällen vor den finanziellen Folgen einer Stornierung schützen. Eine derartige Versicherung zahlt aber nicht in jedem Fall, deshalb ist vor Abschluss eines Vertrages ein Blick in das Kleingedruckte angebracht. Gerade der Rücktrittsgrund “unvorhersehbare schwere Erkrankung” macht nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Reisenden die größten Probleme. Oft zahlt der Versicherer nicht, was für den Betroffenen schwer nachzuvollziehen ist. Eine unerwartet schwere Erkrankung liegt nach Auffassung der Versicherer nur dann vor, wenn bei der versicherten Person aus dem Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus Krankheitssymptome auftreten, die die Durchführung der geplanten Reise unmöglich machen. Die Erkrankung oder Verschlechterung einer bestehenden Krankheit ist nach Meinung der Versicherer regelmäßig für den Verbraucher vorhersehbar. Immer wieder ist diese Problematik deshalb Gegenstand von Gerichtsverfahren. Gerade in jüngster Zeit fielen diese aber zugunsten der Verbraucher aus. (wk/Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt)
Tags:Stornopauschalen, ReiseruecktrittskostenversicherungVerwandte Artikel
Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 29. Juni 2010 um 05:48 und abgelegt unter Versicherungstipps. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.













