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Keine Chance für Abo-Fallen

Mittwoch 16. Juni 2010 von Wolfgang

geld-1Klick und schnapp – schon sitzen Internetnutzer in der Abo-Falle. In den letzten Monaten haben sich die Fälle, in denen Internetsurfer Opfer dubioser Anbieter wurden, wieder gehäuft. Wie sich Verbraucher ohne böses Erwachen durchs Netz klicken kann lesen sie hier.

In den meisten Fällen unerwünschter Abonnements suchen die Betroffenen nach einer Gratissoftware oder einer -dienstleistung, wie etwa den kostenlosen Versand von SMS. Über Suchmaschinen oder Verlinkungen gelangen sie auf Internetseiten, die den gewünschten Download bzw. die Dienstleistung auf den ersten Blick umsonst ermöglichen. Zuvor muss aber häufig noch eine Registrierung durchgeführt werden, bei der Name, Anschrift sowie die E-Mail-Adresse abgefragt werden. Flattert dann in den nächsten Tagen eine Rechnung ins Haus – oft direkt mit einer Mahnung verknüpft – ist die Überraschung groß: Die Abo-Falle hat zugeschnappt!

Webseiten im Fadenkreuz
Die Verbraucherzentralen sind längst alarmiert und warnen vor einschlägigen Seiten. Jüngst rückte die…

Internetseite opendownload.de ins Fadenkreuz der Justiz. Mit Urteil vom 14.01.2010 – Az: 10 S 53/09 – stellten die Richter am LG Mannheim fest, dass zwischen den Betreibern von opendownload.de und den Seitenbenutzern kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Grund hierfür ist nach Ansicht der Richter bereits die unzureichende Information über die entstehenden Kosten. Da es sich bei der angebotenen Software um eine im Internet frei erhältliche Gratissoftware handelte, konnte der Nutzer nach Ansicht des Gerichts auch davon ausgehen, dass Nutzung der Webseite kostenlos war. Deshalb entschied das Gericht, dass opendownload.de die entstandenen Anwaltsgebühren tragen muss.

Daten nicht leichtfertig preisgeben
Aus Sicht der Verbraucher ist das Urteil zu begrüßen. Betroffene wissen jetzt, dass sie sich gegen die Abzocke im Internet erfolgreich und ohne finanzielle Risiken zur Wehr setzen können. Noch besser ist es aber, bereits im Vorfeld einige Grundregeln zu beherzigen, um erst gar nicht in die Fänge solcher Betreiber zu geraten.
• Daten niemals leichtfertig preisgeben: Dies gilt für Daten aller Art, insbesondere für Adresse und Kontoverbindung. Einige Glückspielunternehmen fragen beispielsweise nach der Kontoverbindung, damit später der Gewinn überwiesen werden kann.
• Je mehr Daten abverlangt werden, desto vorsichtiger sollten Internetnutzer sein. Denn wozu werden die Angaben eigentlich benötigt, wenn die Leistung doch kostenlos sein soll?

Kühlen Kopf bewahren
Wer dennoch in die Abo-Falle gegangen ist, sollte nicht gleich in Panik geraten. Durch Eingabe der Betreiberseite in Suchmaschinen lässt sich schnell herausfinden, ob es sich um eine einschlägige Abzockseite handelt. Auch ist es wichtig, den gewählten Weg auf die Internetseite zu rekonstruieren. Nicht selten nämlich verändert sich die Gestaltung der Internetseite bezüglich der Information über die Kostenfolge – je nach dem, ob der Nutzer die Seite direkt oder über eine Verzinkung erreicht hat. Von der ursprünglichen Seite sollten Screenshots angefertigt werden. Damit kann in einem eventuellen Gerichtsverfahren dokumentiert werden, dass über die Kostenpflichtigkeit nicht hinreichend informiert wird. Mit den speziellen ARAG-Musterschreiben lassen sich die Forderungen der Internetunternehmen abwehren. Denn in den meisten Fällen verfolgen die Firmen ihre Forderungen nicht weiter, wenn sie auf Widerstand stoßen. Erst wenn dem unfreiwilligen Abonnenten ein gerichtlicher Mahnbescheid bzw. eine Klage zugestellt wird, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Exkurs: Der Gesetzgeber hat bereits auf diese Missbrauchsfälle reagiert und im Juli 2009 eine neue Widerrufsregelung verabschiedet. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt bei einer Dienstleistung, die über das Internet erbracht wird (z. B. Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten) erst dann, wenn beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Der Verkäufer muss also seine komplette Dienstleistung erbracht haben und der Käufer auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt haben. Wer also noch nicht gezahlt hat, kann immer noch sein Widerrufsrecht ausüben. Entgegenstehende AGB Regelungen der Unternehmer sind unwirksam. (wk/ARAG)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 16. Juni 2010 um 06:10 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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