Beratungsprotokolle der Banken müssen Vorgaben erfüllen
Montag 8. Februar 2010 von Wolfgang
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen legt erste Untersuchung vor
Nach einer ersten Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bestehen noch Defizite bei den neu eingeführten Beratungsprotokollen der Banken. Wesentliche Elemente des Beratungsprotokolls sind laut Gesetz der Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden sowie die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
“Die Kunden haben individuelle Wünsche und Bedürfnisse. Ob dies im Protokoll durch allgemeine Textbausteine abgedeckt werden kann, ist fraglich”, sagte Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner heute in Berlin. “Beratungsprotokolle müssen verbraucherfreundlicher formuliert sein.”
Seit 1. Januar 2010 müssen Beratungsgespräche über Wertpapiere protokolliert werden. Das Beratungsprotokoll muss…
dem Verbraucher ausgehändigt werden. In der Vergangenheit waren Schadensersatzansprüche von Anlegern häufig an Beweisproblemen über solche Fragen gescheitert. Die Protokollierungspflicht ergänzt die bereits im August 2009 eingeführte Haftungsverschärfung, wonach für Fehler bei der Anlageberatung bis zu zehn Jahre lang gehaftet wird.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in einer ersten Stichprobe die Beratungsprotokolle von 14 Privat- und Genossenschaftsbanken sowie Sparkassen untersucht. Zumindest was die formalen Anforderungen angeht, entsprachen die in der Stichprobe untersuchten Protokolle bis auf drei Ausnahmen den Vorgaben. Das Anliegen der Kunden wurde in den Protokollen häufig jedoch nicht ausreichend dokumentiert. “Das ist enttäuschend. Wir haben erwartet, dass die Banken die gesetzlichen Vorgaben besser erfüllen”, sagte Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. “Die betroffenen Banken müssen hier nachbessern”, erklärte Bundesministerin Aigner. “Grundsätzlich gilt: Verbraucher sollten sich das Beratungsprotokoll genau anschauen und keine Kauforder unterschreiben, wenn nicht alles geprüft und verstanden wurde. Bei Entscheidungen über Geldanlagen muss immer Zeit genug sein, im Zweifel nochmals eine Nacht darüber zu schlafen oder einen Dritten zu fragen.”
Obwohl eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wurde dies von einigen Banken verlangt. Teilweise sollten die Kunden auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigen, so die Untersuchung der Verbraucherzentrale. “Diese Praxis geht zu Lasten der Anleger. Die Kunden sind nicht verpflichtet, dass Beratungsprotokoll zu unterschreiben”, sagte Klaus Müller von der Verbraucherzentrale NRW.(Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Tags:Banken, Beratungsprotokolle, BeratungsgesprächeVerwandte Artikel
Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 8. Februar 2010 um 06:35 und abgelegt unter Verbrauchertipps. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.














