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Insolvenz der Firma? Wie sich Arbeitnehmer jetzt richtig verhalten!

Montag 28. Dezember 2009 von Wolfgang

recht-194Durch Deutschland rollt eine Insolvenzwelle. Verglichen mit dem vergangenen Jahr stiegen die Firmenpleiten in den ersten acht Monaten um 15,5 Prozent auf 21.807 Insolvenzen. Für die Beschäftigten heißt es dann schnell handeln, um ihre finanziellen Ansprüche zu sichern

Auf den Fluren wurde schon lange getuschelt? Der Chef ist kaum noch zu sprechen? Für die meisten Beschäftigten kommt die betriebliche Insolvenz nicht über Nacht. Gerüchte verdichten sich zur Wahrheit: Das Unternehmen muss Insolvenz anmelden. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb zahlungsunfähig ist, wenn die Zahlungsunfähigkeit mangels
Liquidität droht oder wenn es überschuldet ist. Dann wird beim Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt. Nun prüft das…

Amtsgericht (o. Insolvenzgericht), ob genügend Unternehmenswerte da sind, um die Verfahrens-Kosten zu decken. Bei einem „Nein“ ist die Firma bankrott und es wird eine Insolvenzeröffnung „mangels Masse“ abgewiesen. Das Gericht bestellt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Sicherung der künftigen Masse und zur Erstellung eines Gutachtens über die Eröffnungsfähigkeit des Verfahrens. Die Geschäfte gehen vorerst weiter. Ggf. eröffnet das Gericht das
Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Spätestens nach drei Monaten muss der Insolvenzverwalter vor den Gläubigern die Firmen-Situation und Sanierungschancen erläutern. Die Gläubiger entscheiden dann, ob die Firma saniert, die Insolvenzmasse unter ihnen aufgeteilt oder die Firma verkauft werden soll.

Wer zahlt den Mitarbeitern jetzt den Lohn?
Stellt die Firma die Lohnzahlungen ein, springt die Arbeitsagentur für drei Monate ein. Das so genannte Insolvenzgeld kann aber erst beantragt werden, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen hat (Insolvenzereignis). Nach Eintritt des Insolvenzereignisses hat der Arbeitnehmer eine Frist von zwei Monaten, in der er das Ausfallgeld beantragen kann. Gezahlt wird es in Höhe des Nettoeinkommens – für maximal 5400 € (West) bzw. 4550 € (Ost) brutto pro Monat. Bei Antragsabgabe bitte folgende Unterlagen bereit halten:
+ Aktenzeichen des Verfahrens beim Insolvenzgericht (falls bekannt),
+ Arbeitsvertrag,
+ sofern Ihnen bereits gekündigt wurde, das Kündigungsschreiben,
+ die letzten drei erhaltenen Lohnabrechnungen,
+ etwaige Klageschriften und ergangene Urteile aus Arbeitsgerichtsverfahren.

Zusatz-Tipp: Freiwillige Lohnzugeständnisse der Arbeitnehmer, z.B. um eine Insolvenz abzuwenden, können sowohl das Insolvenz- als auch das spätere Arbeitslosengeld verringern.

Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Arbeitsförderung.

Nicht vorschnell kündigen: Gerät die Firma in eine Insolvenz, sollten die Beschäftigten aus nicht vorschnell kündigen. Denn vielleicht findet sich doch noch ein neuer Investor für den Betrieb und der Arbeitsplatz bleibt erhalten.

Umgehend Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen!

Bleibt der Lohn aus, sollten die Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Denn das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit der Anmeldung der Insolvenz. Manche Unternehmen stellen ihre Mitarbeiter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei. Sie können dann bereits nach einer neuen Arbeit suchen. Eine sogenannte Arbeitsuchendführung bei der Agentur für Arbeit kann jederzeit auf Wunsch erfolgen. Dies
kann zur Verbesserung der Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt beitragen. So schnell wie möglich Kontakt mit der Arbeitsagentur aufzunehmen, ist in beiden Fällen besonders wichtig.

Was tun, wenn mein Arbeitgeber keinen Insolvenzantrag stellt?


Kommt man überhaupt an Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber keinen
Insolvenzantrag stellt?
Darauf Antje Rohn, auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwältin aus Berlin: „Selbst dann besteht das Recht auf Insolvenzgeld. In diesem Fall kann auch der Arbeitnehmer einen Insolvenzantrag (sog. Fremdantrag) hinsichtlich des Vermögens seines Arbeitgebers stellen. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner – also der Arbeitgeber – wie auch der
Gläubiger – also der Arbeitnehmer (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO). Dieser Antrag muss beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) schriftlich erfolgen und sollte unbedingt mit einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden werden. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer auf den Gerichtskosten sitzen bleiben.“ (wk/Agentur für Arbeit)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 28. Dezember 2009 um 13:23 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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