Abgeltungssteuer und Sparer-Pauschbetrag
Donnerstag 19. November 2009 von Wolfgang
Freistellungsaufträge rechtzeitig stellen und aktualisieren
Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, egal ob mit Geldanlagen oder beim Bausparen, muss darauf Abgeltungssteuer entrichten. Seit dem 01.Januar 2009 beträgt diese 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird jedoch erst fällig, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen oder beim Finanzinstitut kein bzw. kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.
Mit Hilfe des Freistellungsauftrages können und sollten private Anleger den gesetzlich eingeräumten Sparer-Pauschbetrag voll nutzen, so der Rat der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V..
Seit Beginn des Jahres ist der bisherige…
Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag zum Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Er beträgt pro Jahr 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete.
Der Freistellungsauftrag muss rechtzeitig eingereicht sein und kann auf verschiedene Finanzinstitute verteilt werden. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist in der Höhe auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. empfiehlt deshalb allen Sparern, mindestens einmal im Jahr die Aktualität des Freistellungsauftrages zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es passieren, dass vom Finanzinstitut Abgeltungssteuer abgeführt wird, obwohl ein noch ausreichender Sparer-Pauschbetrag verfügbar gewesen wäre. Geringverdiener, deren persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt, können zu viel gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung zurückholen. (wk/Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt)
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Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 19. November 2009 um 07:13 und abgelegt unter Kapitalanlagen. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.













