Praktikanten sind keine billigen Vollzeitkräfte
Mittwoch 26. August 2009 von Wolfgang
Nach dem Studium folgt für viele Jungakademiker ein langer steiniger Weg zum vollwertigen Arbeitsplatz. Praktikum heißt das ungeliebte und unterbezahlte Beschäftigungsverhältnis. Wie das Wort sagt, sollen die theoretisch schon voll ausgebildeten jungen Menschen dort die Arbeitswelt von der praktischen Seite kennenlernen. Wenn sie dabei vollwertige Arbeitskräfte ersetzen, kann ihnen laut ARAG Experten allerdings auch ein vollwertiges Entgelt zustehen. Das dachte sich auch eine junge Diplom-Ingenieurin, die für einen Fachverlag alleinverantwortlich Events, Kongresse und Fachveranstaltungen organisierte. Für diese Tätigkeit erhielt sie eine Vergütung von 375,00 € brutto pro Monat. Die junge Frau fand dies zu wenig und wendete sich an der Arbeitsgericht und verlangte…
eine angemessene Vergütung, da sie nicht als Praktikantin, sondern als normale Arbeitskraft tätig gewesen sei. Das Gericht gab ihr Recht, so dass der Arbeitgeber für ihre in sechs Monaten geleistete Arbeit 7090,65 Euro nachzahlen musste (LAG Baden-Württemberg, Az.: 5 Sa 45/07).
Oft übernehmen junge Menschen ein Praktikum auch, weil Ihnen für die Zeit danach eine Vollzeitstelle oder ein Ausbildungsplatz versprochen wird. So erhoffte sich eine Berlinerin eine Ausbildungsstelle als Bürokauffrau, ein junger Mann aus Schleswig-Holstein wurde nach dem Praktikum ein Ausbildungsplatz als Altenpfleger zugesagt. Für ihn bedeutete das ein knappes Jahr eine 38,5-Stunden-Woche, für sie ein Jahr lang die Sechs-Tage-Woche mit Überstunden und allem drum und dran. Beide wurden mit monatlich 200 Euro entlohnt. Das wollten die Praktikanten aber nicht einsehen und zogen vor Gericht, wo auch beide Recht bekamen. Nach Meinung der Richter stand der jungen Frau das volle Gehalt einer Bürohilfe zu, der junge Mann, der in den Dienstplänen als normaler Mitarbeiter des Altersheimsgeführt wurde, hatte demnach Anrecht auf das übliche Gehalt eines Wohnbereichshelfers von immerhin 1.286 Euro. Sein Arbeitgeber musste also um 10.317 Euro nachbessern (ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 6934/07 und ArbG Kiel, Az.: 4 Ca 1187d/08). (wk/ARAG)
Tags:Praktikum, EntgeltVerwandte Artikel
Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 26. August 2009 um 12:18 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.













