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Fallen im Internet – Teil I

Dienstag 14. Juli 2009 von Wolfgang

tipps-10Viele können sich ein Leben ohne das Internet nicht mehr vorstellen: Nachrichten anschauen, Einkaufen, Musik hören, Online-Banking etc., scheinbar unendlich ist das Angebot an Produkten und Dienstleistungen in der virtuellen Welt. Anfangs waren viele Internetnutzer skeptisch und vorsichtig, wenn es darum ging, die privaten Daten im Internet einzugeben, um z.B. eine Bestellung im Internet durchzuführen. Inzwischen sind viele Surfer so vertraut mit dem Internet, dass sie – u.a. aufgrund der angepriesenen Sicherheitsvorkehrungen der verschiedenen Anbieter – nicht lange zögern, selbst sensible Daten preiszugeben: Ohne große Überlegung wird die Kreditkartennummer samt Prüfnummer eingegeben, dazu noch den Namen und die vollständige Anschrift.

+ Schwarze Schafe im Internet +
Es ist richtig, dass die großen namhaften Anbieter (Auktionsplattformen, Online-Shops) inzwischen sehr große Anstrengungen unternehmen, um den Kunden die größtmögliche Sicherheit hinsichtlich Datenschutz und Technik anzubieten. Aber auch im Internet gibt es…

schwarze Schafe, die wissen, dass man bereits mit einigen wenigen Daten über den Kunden große Schäden anrichten kann.

Beispiele „Internet-Fallen“:

+ Versand von Rechnungen und Mahnungen +
Ein Fall, der wirklich passiert ist: Eine 65-jährige Dame erhält eine Rechnung über 49 Euro, da sie angeblich ein Computerspiel aus dem Internet runtergeladen habe. Das komische daran: Die Dame hat keinen Internetanschluss und hat auch noch nie in ihrem Leben im Internet gesurft. Tatsächlich gibt es Berichte darüber, dass einige Betrüger beliebige Adressen aus dem Telefonbuch nehmen und dorthin Rechnungen und Mahnungen über angebliche Internet-Dienstleistungen verschicken. Um die Opfer einzuschüchtern, wird häufig ein Inkassobüro eingeschaltet oder gar ein Schreiben mit einem (teilweise fiktiven!) Anwaltsbriefkopf aufgesetzt.

+ Kostenfallen +
Einige Internetseiten bieten kostenpflichtige Dienste an, wobei dies auf dem ersten Blick nicht erkennbar ist. Die Preisangabe erfolgt in einer unleserlich kleinen Schriftgröße oder versteckt in einer Verlinkung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Häufig wird der Kunde auch mit einem Gratis-Kennenlernangebot (z.B. „Gratis-Proben-Abo“) gelockt, ohne Hinweis auf die Fußnote, in der eine anschließende Verpflichtung zum Abschluss eines 24-monatigen kostenpflichtigen Abos vermerkt ist.

+ Keine bzw. mangelhafte Gegenleistungen +
Etwas schwieriger sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Kunde keine adäquate Gegenleistung für sein Geld erhält. Beispiel: Ein Tierliebhaber bucht ein kostenpflichtiges Abonnement für einen Zugang zu einer Datenbank, die Fachinformationen über die artgerechte Haltung von Tieren enthalten soll. Es stellt sich aber heraus, dass alle Informationen in der Datenbank lediglich aus Wikipedia herauskopierte Artikel sind und darüber hinaus keine Fachinformationen angeboten werden. Auch in diesen Fällen kommt eine Anfechtung des Vertrages in Betracht, jedoch muss im Einzelfall geprüft werden, welche Leistungen vor Vertragsabschluss (auf der Webseite) versprochen worden waren.

+ Fazit +
Wie man sieht, gibt es zahlreiche Fallen, auf die der heutige Internetnutzer achten muss. Auch wenn man mit atemberaubender DSL-Geschwindigkeit in aller Welt herumsurft, kommt man nicht drum herum, sich die kostenpflichtigen Webseiten sorgfältig bis zum Ende durchzulesen, bevor man auf „kaufen“ oder „absenden“ klickt. Auch die Links (z.B. zu den AGB) auf der Webseite können wichtig sein und dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Private Daten – insbesondere Bankdaten – sollte man nur preisgeben, wenn es sich um einen seriösen Anbieter handelt: Sicherheitszertifikate vom TÜV oder etwa von TrustedShops sind ein Indiz dafür. Wenn man Opfer einer Internetfalle wird, sollte man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen, sondern die Polizei verständigen und sich von Verbraucherzentralen oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

+ Rechtsirrtum +
Falsch ist:
Im Internet können keine rechtswirksamen Verträge geschlossen werden, weil nur schriftliche Verträge wirksam sind.
Richtig ist:
Verträge können auch mündlich oder im Internet für beide Vertragspartner rechtsverbindlich geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben wird, zum Beispiel eine notarielle Beurkundung. (wk/ARAG)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 14. Juli 2009 um 13:24 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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