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Bausparen: Bestehende Verträge dürfen bis zur Bausparsumme bespart werden

Freitag 26. Juni 2009 von admin

tippsBestehende Verträge dürfen bis zur Bausparsumme bespart werden

Bausparen als sicheres, wertbeständiges Finanzprodukt erlebt gerade sein Comeback. Denn diese Aspekte sind in unsicheren (Finanz)Krisenzeiten gefragt. Besonders glücklich diejenigen Kunden, die noch einen alten Bausparvertrag mit hoher Guthabenverzinsung besitzen.

Solche „Rendite-Bausparverträge“ (mit bis zu 5 % Verzinsung p.a.) wurden in früheren Jahren von vielen Bausparkassen angeboten.Voraussetzung für den hohen Zins: Der Bausparer verzichtet auf das Bauspardarlehen. Heute sind diese Bausparverträge für viele Bausparkassen eine Belastung, denn die hohen Guthabenzinsen müssen erst einmal verdient werden. Und am Kapitalmarkt ist das schon seit langem nicht mehr möglich. Folge: Man versucht seit letztem Jahr, seine Bausparkunden zum Wechsel aus den Renditeverträgen in andere Tarife zu bewegen, bzw. zumindest weitere Einzahlungen auf diese Altverträge zu verhindern…

Wie sieht die Rechtslage aus? Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin gibt Tipps:

1.Einzahlungen sind generell bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme zulässig. Es sei denn, in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) oder in Zusatzbedingungen ist schriftlich etwas anderes fixiert worden.
2. Die Bausparkasse darf nicht einseitig von sich aus diese Bedingungen ändern. Das ist “zustimmungspflichtig”, d.h. die Kasse muss die Zustimmung des Kunden einholen und der Kunde kann auch ablehnen.
3.Einzahlungen über die Bausparsumme hinaus darf die Bausparkasse ablehnen, da damit der Zweck des Bausparvertrags ad absurdum geführt wird.
4.Dito darf die Bausparkasse zusätzliche Einzahlungen oder eine Erhöhung der monatlichen Sparleistung ablehnen, wenn sie nicht schriftlich / vertraglich vereinbart waren. Genau wie die Bausparkasse nicht einseitig die Vertragsbedingungen ändern darf, darf es der Kunde auch nicht.
5.Das gilt genauso, wenn der Kunde eine Erhöhung der Bausparsumme möchte, um mehr sparen zu können. Dem muss die Bausparkasse nicht zustimmen.

Für alle diese Punkte gibt es rechtliche Expertisen und Grundsatzentscheidungen der Gerichte sowie der Ombudsfrau des Verbandes der privaten Bausparkassen. Falls also eine Bausparkasse sich nicht daran hält, sollte der Kunde zuerst auf die Rechtslage verweisen, und sich dann ggf. auch an die Ombudsfrau (Ombudsfrau der Privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 79, 10730 Berlin) bzw. an die Kundenbeschwerdestelle der LBS wenden. Wenn die Bausparkasse dem Kunden ein Angebot macht, den Tarif zu wechseln, sollte der Bausparer sich nicht nur den neuen Tarif genau ansehen. Sondern auch in die Bedingungen für den bestehenden Vertrag schauen: Geht die hohe Guthabenverzinsung verloren, wenn man wechselt? Dann eher Finger weg!”
(we/djd)

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 26. Juni 2009 um 12:03 und abgelegt unter Verbrauchertipps. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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