Risiko Probefahrt
Donnerstag 26. Februar 2009 von admin
Vor Testfahrt Details mit Händler schriftlich vereinbaren / Verkäufer von Gebrauchtwagen sollten mitfahren
Wer kauft schon gerne die Katze im Sack – oder einen ungeprüften
Neuwagen? Deshalb sollte jedem Autokauf eine Probefahrt vorangehen.
Doch müssen Interessenten dabei einige Punkte beachten, um sich
vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Wer auf Nummer Sicher
geht, schließt zum Beispiel mit dem Händler eine schriftliche
Probefahrtvereinbarung ab. Diese regelt den Testzeitraum, wie viele
Kilometer maximal gefahren werden dürfen und die Kostenübernahme für
Treibstoff sowie die Kasko-Selbstbeteiligung im Schadensfall. Und
bevor es los geht, muss der Wagen gründlich in Augenschein genommen
und mögliche Schäden schriftlich fixiert werden. So …
… vermeidet man ungerechtfertigte Schadenersatzforderungen seitens des Händlers.
Wichtig: Zeigen sich am Wagen sichtbare Mängel wie abgefahrene Reifen oder defekte Beleuchtung, ist von einer Probefahrt grundsätzlich abzuraten. Denn selbst wenn auf der Tour nichts passiert, muss der Fahrer beispielsweise bei Verkehrskontrollen mit Bußgeld oder sogar Punkten in Flensburg rechnen. Dass er mit einem Testfahrzeug unterwegs ist, zählt nicht.
Wer einen Gebrauchtwagen verkauft, sollte als Beifahrer an der Probefahrt teilnehmen. Grund: Wenn der Interessent mit dem Auto verschwindet, gilt der Wagen „nur“ als unterschlagen und nicht als gestohlen. Das reicht den Versicherungen aber aus, um Zahlungen zu verweigern.
Worauf es bei Probefahrten sonst noch ankommt, hat AUTO BILD in einer umfangreichen Checkliste zusammengestellt. Diese und eine weitere Liste zum Autokauf gibt es auf www.autobild.de kostenlos zum Herunterladen.
[AUTO BILD]
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Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 26. Februar 2009 um 10:47 und abgelegt unter Verbrauchertipps. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.













